Satzung für den Förderverein Freibad Wallerfangen e. V.
In der Satzung wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die weibliche Form der Schreibweise verzichtet.
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Wallerfangen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wallerfangen und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereines ist die ideelle und finanzielle Förderung des Freibades Wallerfangen der Gemeinde Wallerfangen. Zweck des Vereines ist die Förderung des Schwimmens im Freibad Wallerfangen.
- Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereines erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
- 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werde, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Nach dem Ausschluss kann die betreffende Person innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über der Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Förderbeiträge und anderen Leistungen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und darüber zu beraten
- über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen
- den Vorstand zu entlasten
- im Wahljahr den Vorstand zu wählen
- über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen
- die Kassenprüfer zu wählen, wobei die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereines sein dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per e-mail durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Aussprache über die Berichte
- Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Spätere Anträge,
auch solche die erst während der Versammlung gestellt werden, müssen von
mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitlieder unterstützt
werden.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzube-
rufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gefordert wird.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter
bestimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertretern zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
- 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübtwerden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig..
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung bedarf der Unterstützung von mindestens 10 % der Anwesenden.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder
- 10 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
– dem Organisationsleiter
- dem Schriftführer
- den Beigeordneten
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. deren Stellvertreter unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt eine kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- 11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe:
- Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen
- Die Mittel auf satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
- 12 Auflösung des Vereines
- Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu übertragen. Die
Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die begünstigte Einrichtung. Der Beschluss darf nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. September 2002 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder der Vereines zeichnen wie folgt: